Kind als verbeamtete Lehrkraft: Beihilfe, Krankenversicherung und Zuschläge
Mit einem Kind ändert sich für verbeamtete Lehrkräfte einiges: bei der Beihilfe, der Krankenversicherung und den Bezügen. Einige Fristen nach der Geburt sind besonders wichtig.
Auf einen Blick
- Für Kinder zahlt die Beihilfe in der Regel 80 % der beihilfefähigen Kosten.
- Bist du privat versichert, kann dein Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mitversichert werden, wenn du es innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt anmeldest (§ 198 VVG).
- Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind unter Umständen beitragsfrei familienversichert sein.
- Zur Besoldung kommt ein Familienzuschlag für Kinder. Die Höhe regelt dein Land.
- Ab zwei Kindern steigt dein eigener Beihilfesatz in vielen Ländern auf 70 %.
Worum geht es?
Wenn ein Kind kommt, musst du dich um seine Krankenversicherung kümmern. Bei verbeamteten Eltern ist das etwas anders als bei Angestellten, weil die Beihilfe einen Teil der Kosten übernimmt. Außerdem gibt es Zuschläge zur Besoldung und bei der Beihilfe einen höheren Satz. Einige Fristen sind sehr kurz. Wer sie kennt, spart Geld und Ärger.
Was zahlt die Beihilfe für mein Kind?
Kinder, für die du Kindergeld oder einen Familienzuschlag bekommst, sind in der Regel bei dir berücksichtigungsfähig. Für sie zahlt die Beihilfe meist 80 % der beihilfefähigen Kosten. Die restlichen 20 % sicherst du mit einem beihilfekonformen Kindertarif in der privaten Krankenversicherung ab. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält in der Regel nur einer von beiden die Beihilfe für das Kind.
Mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt in vielen Ländern auch dein eigener Bemessungssatz, meist von 50 % auf 70 %. Dein PKV-Tarif muss dann weniger abdecken. Die Anpassung kannst du ohne neue Gesundheitsprüfung beantragen, wenn du das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung tust (§ 199 Abs. 2 VVG).
Privat oder gesetzlich?
Bist du privat versichert, kannst du dein Kind ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten bei deinem Versicherer mitversichern, höchstens im Umfang deines eigenen Schutzes. Voraussetzung: Du meldest das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend an (§ 198 VVG). Der Vertrag darf zusätzlich verlangen, dass du am Tag der Geburt schon seit bis zu drei Monaten versichert bist, üblich sind drei Monate. Verpasst du die Frist, kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen.
Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort beitragsfrei familienversichert sein. Das geht aber nicht immer: Ist der mit dem Kind verwandte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert, liegt sein Gesamteinkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat und ist es regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils, ist die Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann bleibt nur die private Versicherung oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung für das Kind.
Welche Zuschläge gibt es?
Zu deiner Besoldung kommt für jedes Kind ein Familienzuschlag. Wie hoch er ist und ab welchem Kind er steigt, regelt dein Land in seinem Besoldungsgesetz. Melde die Geburt deshalb schnell bei deiner Bezügestelle. Dazu kommen Kindergeld von der Familienkasse und gegebenenfalls Elterngeld.
Mutterschutz und Elternzeit
Während des Mutterschutzes laufen deine Bezüge weiter. Für die Elternzeit danach gelten eigene Regeln, etwa zu Bezügen, Beihilfe und Pension. Mehr dazu im Artikel Elternzeit als Beamtin oder Beamter.
Was ist mit Absicherung?
Mit einem Kind wird die eigene Absicherung wichtiger. Prüfe, ob deine Dienstunfähigkeitsversicherung noch reicht, und ob eine Risikolebensversicherung sinnvoll ist, falls dir etwas zustößt. Viele Dienstunfähigkeitsversicherungen erlauben bei der Geburt eines Kindes eine Erhöhung ohne neue Gesundheitsprüfung.
Häufige Fragen
Wie versichere ich mein Kind als Beamtin oder Beamter?
Bist du privat versichert, meldest du das Kind bei deiner PKV an, ein beihilfekonformer Tarif deckt dann die restlichen 20 %. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort familienversichert sein, wenn die Voraussetzungen von § 10 SGB V erfüllt sind.
Welche Frist gilt nach der Geburt?
Bei der privaten Krankenversicherung musst du das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden. Dann wird es ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichert, höchstens im Umfang deines eigenen Schutzes. Üblich ist zusätzlich, dass du am Tag der Geburt schon seit drei Monaten versichert bist.
Bekomme ich als Beamtin Elterngeld?
Ja. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gibt es auch für Beamtinnen und Beamte. Kindergeld bekommst du ebenfalls.
Was zahlt die Beihilfe bei der Geburt?
Die Aufwendungen für Schwangerschaft und Geburt sind beihilfefähig, etwa Hebamme, Entbindung und Krankenhaus. Den Rest übernimmt deine private Krankenversicherung, soweit dein Tarif das vorsieht.
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Quellen
- § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Kindernachversicherung
- § 10 Abs. 3 SGB V (Ausschluss der Familienversicherung)
- § 80 Abs. 5 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) als Beispiel für Bemessungssätze
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Besoldungsgesetze der Länder (Familienzuschlag)